§ 1 Sitz und Name
Der Verein führt den Namen "Rennsteigschützen Blankenstein".
In ihm schließen sich die Schießsportfreunde zusammen.
Er hat seinen Sitz in Blankenstein/Saale.
Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Lobenstein.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Der Verein pflegt und fördert den Schießsport.
Er organisiert Wettkämpfe, Vergleichsschießen
und den Trainingsbetrieb.
(2) Er stellt seinen Mitgliedern die notwendigen materiellen
und technischen Vorraussetzungen zum
Übungs- u. Wettkampfbetrieb zur Verfügung.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke in der Satzung des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Ihm sind nationalistische und radikale Bestrebungen fremd.
Er fördert die sportlichen Kontakte zu allen Schießsportfreunden und Vereinen,
deren Aufgaben und Ziele den Seinen entsprechen.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1.ordentlichen Mitgliedern
2. fördernden Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ein ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen
Aufnahmeantrag gestellt hat.
Bei Aufnahmeanträgen Jugendlicher unter 18 Jahren bedarf es des schriftlichen
Einverständnisses des gesetzlichen Vertreters.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden,
die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will,
ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gilt die gleiche
Regelung wie für alle Mitglieder.
(3) Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung
zum Ehrenmitglied ernannt werden. Es bedarf der Zustimmung von zwei Drittel
der anwesenden Mitglieder. Die Entrichtung der Jahresbeiträge und anderer finanzieller
Forderungen des Vereins werden dem Ehrenmitglied freigestellt.
Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
(4) Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen,
kann diese aberkannt werden.
Es bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder
der Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären. Er kann zum 30.06. oder
zum 31.12. des Kalenderjahres erfolgen.
(3) Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern kann erfolgen bei:
1 erheblicher Verletzung der Satzung
2 schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins
3 grobem unsportlichen Verhalten
(4) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn das Mitglied seinen
in § 6 eingegangenen Verpflichtungen, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung,
nicht nachkommt. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand
dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern,
hierzu ist das Mitglied unter einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem
Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.
(5) Sollte das Mitglied im Besitz einer Waffenbesitzkarte sein, wird in allen Fällen der
Mitgliedschaft das das zuständige Ordnungsamt über das fehlende Bedürfnis informiert.
(6) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus
dem Vermögen des Vereins. Geleistete Beiträge werden nicht zurück erstattet.
§ 6 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen teil zu nehmen,
die Anlagen, Waffen, Schussgeräte und sonstige Geräte des Vereins
zweckentsprechend zu nutzen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und weitere Ordnungen des Vereins einzuhalten.
(3) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr,
Jahresbeiträge und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzendem
2. dem 2. Vorsitzendem
3. dem Kassierer
4. dem Schriftführer
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen
der Mitgliederversammlung.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss
als abgelehnt.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch den 1. Vorsitzenden und
den 2. Vorsitzenden vertreten.
(4) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes für Rechtsgeschäfte ist auf 500€ beschränkt.
Über diesen Wert hinaus bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren
in geheimer Wahl gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
In den Vorstand sind nur Mitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht einem anderen Organ satzungsgemäß zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- die Aufstellung der Tagesordnung
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- das Fällen finanzieller Entscheidungen und die Buchführung darüber
- die Vorlage der Jahresplanung und die Erstellung des Jahresberichtes
- die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und den Ausschluss von Mitgliedern
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
wenn ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich beim Vorstand beantragt,
oder wenn es die Interessen des Vereins erfordern.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich an jedes Mitglied des Vereins mindestens 8 Tage vor der Versammlung.
(4) Satzungsänderungen müssen unter Benennung der Änderung wörtlich mitgeteilt und
schriftlich mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden
des Vereins beantragt werden.
§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
(1) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
(2) Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers
(3) Entscheidungen über die Aufnahme neuer Mitglieder
(4) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(5) Satzungsänderungen
(6) Beschlussfassung über Anträge
(7) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
(8) Wahl des Kassenprüfers
(9) Festsetzung von Beiträgen
(10) Genehmigung des jährlichen Haushaltplanes
(11) Auflösung des Vereins
§ 11 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und in dessen Abwesenheit
vom 2. Vorsitzenden geleitet.
Bei Verhinderung von Beiden wird die Versammlungsleitung mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder bestimmt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 50% der Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt.
Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Satzungsänderungen können nur mit
einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Zur Auflösung des Vereins
ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Vereins erforderlich.
(3) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe
des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses ein Protokoll anzufertigen und
aufzubewahren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und
dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Das Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die auch
ordentliche Mitglieder sind.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder denen kein
Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(2) Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
(3) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitlieder ab 18 Jahren.
§ 13 Der Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt, für die Dauer von 4 Jahren, einen Kassenprüfer.
Dieser darf nicht dem Vorstand oder einem von ihm eingesetzten Gremium angehören.
Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Belege und Bücher
einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Der Kassenprüfer erstattet der
Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Er beantragt bei ordnungsgemäßer Führung
der Kassengeschäfte, bei Neuwahlen die Entlastung des Kassierers sowie der übrigen
Vorstandsmitglieder.
§ 14 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder
erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Blankenstein/Saale, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Für bestehende Verbindlichkeiten haftet der Verein mit seinem Vermögen.
Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.



